Handelsregister: Versicherung des Geschäftsführers zum Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen unter Einbeziehung neuer Straftatbestände
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018 – 12 W 126/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 8, § 39, StGB § 265c, § 265d, § 265e
Sachverhalt
Die Antragstellerin hat unter dem 04.07.2017 einen Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister angemeldet. Die der Anmeldung beigefügten persönlichen Versicherungen der beiden neu berufenen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG lauten u.a. wie folgt:
„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines