Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch
Kommentiert von RA/FAStR/StB Dr. Matthias Schell, LL.M. / StB Dipl.-Kfm. Dr. Moritz Philipp
FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017 – 4 K 127/15
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 29.11.2017 über einen besonders gelagerten Fall der rückwirkenden Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft entschieden. Das Judikat verdient auch deshalb Beachtung, weil es die grundsätzlichen Ausführungen des BFH in der sog. Autohausentscheidung betreffend das Verhältnis von speziellen Missbrauchsvorschriften zu § 42 AO aufnimmt und fortführt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Begründetheit der Klage
- 2. Insb. kein Gestaltungsmissbrauch gegeben
- III. Würdigung der Entscheidung
- 1. Transaktionsstruktur
- 2. Sperrwirkung einzelsteuergesetzlicher Missbrauchsvorschriften
- 3. Weitere gegen einen Gestaltungsmissbrauch sprechende Argumente
I. Sachverhalt
Die A GmbH (Klägerin), ein Produktions- und Vertriebsunternehmen, befand sich Ende 2008 in Liquiditätsschwierigkeiten. Insolvenzvermeidende