DER BETRIEB
Keine Anfechtbarkeit der Wahl der freizustellenden Mitglieder trotz Unterlassen der vorherigen Beratung mit dem Arbeitgeber

Keine Anfechtbarkeit der Wahl der freizustellenden Mitglieder trotz Unterlassen der vorherigen Beratung mit dem Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 26/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Der Betriebsrat ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, vor der Wahl der freizustellenden Mitglieder mit dem Arbeitgeber über die Freistellungen zu beraten.

2. Unterbleibt die Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Freistellungswahl, hat das weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Freistellungswahl zur Folge. Die Beratungspflicht ist keine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und schützt allein die Belange des Arbeitgebers. Die Beratung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder zu äußern. Diesen Belangen des Arbeitgebers wird auch bei unterbliebener