DER BETRIEB
Anfechtung von Betriebsratswahlen in Gemeinschaftsbetrieben
Für die Anfechtung eines für einen Betriebsteil im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats müssen nicht sämtliche Betriebsratswahlen des möglichen Gemeinschaftsbetriebs angefochten werden

Anfechtung von Betriebsratswahlen in Gemeinschaftsbetrieben

Für die Anfechtung eines für einen Betriebsteil im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats müssen nicht sämtliche Betriebsratswahlen des möglichen Gemeinschaftsbetriebs angefochten werden

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 40/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Werden in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen statt eines einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaften jedes einzelnen Unternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt und soll eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt werden, müssen nicht sämtliche in dem Gemeinschaftsbetrieb erfolgten Betriebsratswahlen angefochten werden. Die isolierte Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats, der nach dem Vorbringen der anfechtenden Arbeitgeber unter Verkennung des Betriebsbegriffs für den Betriebsteil eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zuvor für einen anderen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt wurde, dessen Wahl nicht angefochten wurde.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 19 Abs. 2, § 21a Abs. 2

Sachverhalt

Verhältnis zu bisheriger Rspr.:

  1. Aufgabe von BAG vom 31.05.2000