DER BETRIEB
Anwendungsfragen zum InvStG in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

Anwendungsfragen zum InvStG in der am 01.01.2018 geltenden Fassung

Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr

BMF, Schreiben vom 09.04.2018 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :020 [2018/0258362]

Vom Verband der Auslandsbanken (VAB) sind an das BMF Fragen und Petita herangetragen worden, die nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet werden:

§ 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll