Anwendungsfragen zum InvStG in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr
BMF, Schreiben vom 09.04.2018 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :020 [2018/0258362]
Vom Verband der Auslandsbanken (VAB) sind an das BMF Fragen und Petita herangetragen worden, die nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet werden:
§ 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll