DER BETRIEB
Kein unverfallbares Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalls während bestehendem Arbeitsverhältnis wegen eines erst späteren Antrags
Invaliditätsrente – Unverfallbarkeit – Ausscheiden vor oder nach Eintritt des Versorgungsfalls

Kein unverfallbares Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalls während bestehendem Arbeitsverhältnis wegen eines erst späteren Antrags

Invaliditätsrente – Unverfallbarkeit – Ausscheiden vor oder nach Eintritt des Versorgungsfalls

BAG, Urteil vom 23.01.2018 – 3 AZR 448/16

1. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Abgrenzung des bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig i.S.d. § 1b Abs. 1 BetrAVG und damit – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – lediglich mit einer Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer die zwingenden Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Eine hiervon zulasten der Arbeitnehmer abweichende Regelung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bzw. § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung auch den Tarifvertragsparteien nicht erlaubt.

2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG ist für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschiedenen entscheidend, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer