DER BETRIEB
Risiken aus Vorsatzanfechtung verringern – gewusst wie!

Risiken aus Vorsatzanfechtung verringern – gewusst wie!

Kommentiert von RA Dr. Daniel Kunz, LL.M.

BGH, Urteil vom 18.01.2018 – IX ZR 144/16

Gerichtsentscheidungen zur Vorsatzanfechtung von Insolvenzverwaltern werden regelmäßig auf objektive Beweisanzeichen gestützt. Um Anfechtungsrisiken zu verringern, sollten Geschäftspartner insolvenzgefährdeter Unternehmen daher tunlichst vermeiden, objektive Beweisanzeichen zu schaffen, die ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indizieren. Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16, DB 2017 S. 1959) seinen Kanon der objektiven Beweisanzeichen weiter konkretisiert.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Schuldnerin unterhielt vier Restaurants. Sie wollte ihren Betrieb um ein fünftes Restaurant erweitern. Der beklagte Immobilienmakler vermittelte der Schuldnerin hierfür eine Immobilie. Die Maklercourtage i.H.v. 117.810 € war zum 01.12.2008 fällig. Die Schuldnerin zahlte auf diese Forderung bis zum 17.09.2009 einen