DER BETRIEB
Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin als sachlicher Befristungsgrund

Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin als sachlicher Befristungsgrund

Kommentiert von RAin Marnie Plehn

BAG, Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16

Die Befristung von Arbeitsverträgen unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit ist vom BAG längst anerkannt. Nunmehr erweitert es seine Kasuistik zum Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung auf Maskenbildner. Dem hier einschlägigen Tarifvertrag NV Bühne kommt dabei entscheidende Bedeutung zu.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Beklagte ist Träger der Bayerischen Staatsoper. Die Klägerin war bei dem Beklagten seit September 2004 als Maskenbildnerin tätig, zuletzt mit befristetem Arbeitsvertrag für die Zeit vom 04.12.2012 bis zum 31.08.2014. In § 1 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist. Gem. § 5 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis i.Ü. nach dem Tarifvertrag Normalvertrag Bühne (im Folgenden: NV Bühne) in der jeweils geltenden Fassung. § 69 Abs. 2 NV Bühne sieht vor,