Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei automatisiertem Namensabgleich
Überwachung durch eine technische Einrichtung – Automatisierter Datenabgleich von Vor- und Nachnamen von Arbeitnehmern – Beteiligung im Beschlussverfahren – Terror-Listen-Abgleich
BAG, Beschluss vom 19.12.2017 – 1 ABR 32/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der EU erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
VO 881/2002/EG Anhang I
VO 2580/2001/EG Art. 2 Abs. 3
ArbGG § 72 Abs. 3, § 83 Abs. 3, § 84
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
Sachverhalt
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht beim Abgleich der Namen von Arbeitnehmern mit denjenigen Personen, die in den sog. Anti-Terror-Verordnungen der EU aufgeführt sind.
Die Arbeitgeberin ist ein