DER BETRIEB
Sitzverteilung nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren zulässig

Sitzverteilung nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren zulässig

Kommentiert von RAin/FAinArbR Christina Kamppeter, LL.M.

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16

Die zu vergebenden Sitze werden bei einer Betriebsratswahl mit Vorschlagslisten nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Doch ist dieses Verfahren zulässig? Gerecht ist es jedenfalls nicht immer. Es vermag das Wahlergebnis nicht 1:1 widerzuspiegeln und begünstigt im Zweifel stimmenstarke Vorschlagslisten. Pünktlich zur turnusmäßigen Betriebsratswahl hat sich das BAG daher mit der Zulässigkeit dieses Verfahrens auseinandergesetzt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer akzeptierten das Ergebnis der Betriebsratswahl 2014 in ihrem Betrieb nicht und griffen die Wahl gerichtlich mit dem Ziel der Feststellung an, dass diese insgesamt unwirksam sei.

In dem Betrieb der Arbeitnehmer war 2014 ein 17-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Es gab bei der Wahl insgesamt drei Vorschlagslisten. Nach dem veröffentlichten Wahlergebnis