DER BETRIEB
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Kommentiert von RAin/FAinArbR Kathrin Vossen

LAG Hessen, Urteil vom 07.08.2017 – 7 Sa 232/17

Der Arbeitgeber kann wegen unberechtigter Ablehnung eines Antrags auf stufenweise Wiedereingliederung dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zur Zahlung von Schadensersatz in Form des Verdienstausfalls verpflichtet sein. Die finanziellen Folgen einer Missachtung der in § 167 Abs. 2 SGB IX festgelegten gesetzlichen Verpflichtungen unterstreichen die zunehmende Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweis

I. Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger begehrte Schadensersatz in Form des Verdienstausfalls für den Zeitraum der verzögerten Wiederherstellung seiner vollen Arbeitsfähigkeit.

Der klagende Arbeitnehmer war von August 2014 bis Anfang März 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Zum ersten Mal stellte er am 28.10.2015 unter Vorlage eines Wiedereingliederungsplans seines Arztes einen Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung. Bei