DER BETRIEB
Finanzierungsleasing: Umfang des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 1 InsO
– Zugleich Anmerkung zum BGH-Urteil vom 11.01.2018 – IX ZR 295/16, DB 2018 S. 886

Finanzierungsleasing: Umfang des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 1 InsO

– Zugleich Anmerkung zum BGH-Urteil vom 11.01.2018 – IX ZR 295/16, DB 2018 S. 886

RA Niklas Lütcke

Laut Angaben des statistischen Bundesamts für das Jahr 2016 erhalten Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen durchschnittlich 4,1% ihrer Forderungen zurück. Gesicherte Gläubiger haben deutliche Vorteile. Sie können durch die Verwertung der Sicherungsgüter i.d.R. wesentlich höhere Prozentsätze erzielen. Die Verwertungsvorschriften der InsO beabsichtigen einen gerechten Interessenausgleich zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern. Aus Sicht der Insolvenzmasse ist i.d.R. der Erhalt und die einheitliche Verwertung der Sachgesamtheit eines Unternehmens vorzugswürdig. Daher weist § 166 Abs. 1 InsO das Verwertungsrecht für bewegliche Sicherungsgegenstände dem Insolvenzverwalter zu, soweit er sie in seinem Besitz hat. Aus dem Verwertungserlös werden sodann die Kosten der Feststellung und Verwertung an die Insolvenzmasse abgeführt. In vielen Konstellationen, z.B. beim Finanzierungsleasing, hat der Insolvenzverwalter aber nur mittelbaren Besitz inne. Wem in solchen Fällen