Aufsichtsrat: Kein Verstoß der Unternehmensmitbestimmung gegen Europarecht
OLG München, Beschluss vom 06.03.2018 – 31 Wx 321/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen AG durch Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des deutschen Mitbestimmungsrechts verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV. (Anschluss an EuGH vom 18.07.2017 – Rs. C-566/15, ABlEU 2017 Nr. C 300 = DB 2017 S. 1705= ZIP 2017 S. 1413 = NJW 2017 S. 2603)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AktG § 96 Abs. 1, 98, 99
MitbestG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 10
AEUV Art. 18, 45
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Statusverfahrens nach §§ 98, 99 AktG darüber, ob der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin richtig zusammengesetzt ist. Die Antragsgegnerin ist die Muttergesellschaft eines internationalen Handels- und Dienstleistungskonzerns mit den Kernsegmenten Agrar, Energie und Bau. Sie beschäftigte zum 30.09.2014 in Deutschland 11.900, in Europa 15.361 Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen die Hälfte