Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids mit einfacher E-Mail
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
FG Köln, Urteil vom 13.12.2017 – 2 K 837/17
Ein Vorsteuervergütungsbescheid kann auch bei Verstoß gegen das Verschlüsselungsgebot des § 87a Abs. 1 Satz 3 AO wirksam bekannt gegeben werden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahr 2016
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen und stellte beim BZSt (dem Beklagten) in elektronischer Form einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG. Da Anfragen zum Sachverhalt nicht beantwortet und angeforderte Unterlagen nicht eingereicht wurden, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 05.04.2016 ab. Den Bescheid versandte der Beklagte per E-Mail ohne Verschlüsselung und Signatur an die von der Klägerin für die elektronische Kommunikation angegebene E-Mail-Adresse. Am 07.06.2016 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag, den der Beklagte als Einspruch wertete und wegen Ablauf der