DER BETRIEB
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer Adressänderung im laufenden Kündigungsschutzprozess

Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer Adressänderung im laufenden Kündigungsschutzprozess

Kommentiert von RAin Leonie Pfeufer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2017 – 3 Sa 348/17

Das LAG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nach § 626 Abs. 2 BGB verspätete Kündigung durch die Nichtmitteilung einer Adressänderung gegenüber dem Arbeitgeber im laufenden Kündigungsschutzprozess auf einen früheren und damit fristgerechten Zeitpunkt fingiert werden kann. Darüber hinaus widmet sich das LAG Düsseldorf der Frage, in welchem Maße Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müssen, damit eine Kündigungserklärung fristgerecht zugehen kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Schreiben vom 12.02.2016.

Der Kläger war seit dem 01.06.2004 als Müllwerker bei der Beklagten beschäftigt. Am 28.01.2016 hatte der Personalleiter der