Zur GewSt-Freiheit des Einbringungsgewinns II
Kommentiert von RiFG Karsten Göllner
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 – 1 K 1/16
Der Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der GewSt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- 1. Realisierter Einbringungsgewinn II kein laufender Gewinn
- 2. Einbringungsgewinn II nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen
- 3. Aus Gesetzeswortlaut und -systematik geht nichts Gegenteiliges hervor
- 4. Siebtel-Regelung rechtfertigt keine andere Beurteilung
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahr 2010
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (A-KG) geworden. An der A-KG waren die C-GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und die Eheleute E und G mit einer Kapitaleinlage i.H.v. je 25,5% sowie die I-GmbH mit einer Kapitaleinlage i.H.v. 49% als Kommanditisten beteiligt. Auch an der C-GmbH waren E und G zu je 25,5%