Arbeitgeberhaftung bei Grippeschutzimpfung
Grippeschutzimpfung – Impfschaden – Behandlungsvertrag – Arbeitgeberhaftung – Arbeitsvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten
BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art –, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grds. die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1
ArbMedVV § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7
ASiG § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2
BGB §§ 133, 145 ff., 157, 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Satz 1, §§ 278, 280 Abs. 1 Satz 1, § 630a Abs. 1, § 630e
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zum Ersatz immaterieller und materieller Schäden verpflichtet ist.
Die Klägerin war