DER BETRIEB
Zur Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf echtes und unechtes Factoring
Recht des Forderungsschuldners gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB zur schuldbefreienden Leistung an bisherigen Gläubiger (Factoring-Kunden) trotz der Abtretung der Geldforderung an Factoring-Unternehmen im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts

Zur Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf echtes und unechtes Factoring

Recht des Forderungsschuldners gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB zur schuldbefreienden Leistung an bisherigen Gläubiger (Factoring-Kunden) trotz der Abtretung der Geldforderung an Factoring-Unternehmen im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts

BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 17/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

b) Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung – sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechtsfragen wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen noch zum Inkasso verpflichtet ist – ebenfalls keine Inkassodienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit