DB vom 01.06.2018, Heft 22, Seite 1351, DB1270194
Der Betrieb > Arbeitsrecht > Betriebsverfassungsrecht > Kompakt
Keine Mitbestimmung bei Namensabgleich
Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow
RA/FAArbR Tobias Grambow ist Partner bei Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in Berlin.
Artikel-Inhalt
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I. Sachverhalt
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II. Entscheidung
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III. Bewertung
I.Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts.
Die Arbeitgeberin unterhält zwei Betriebe, in denen die Arbeitnehmer jeweils einen Betriebsrat gewählt haben (Beteiligte zu 2. und 5.). Die Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet (Beteiligter zu 1.). Das Unternehmen der Arbeitgeberin gehört zu einem Konzern. Dort besteht ein Konzernbetriebsrat, (Beteiligter zu 4.). Die Arbeitgeberin führt anlässlich der monatlichen Entgeltzahlungen einen softwaregestützten Abgleich durch, ob die Vor- und Zunamen der beschäftigten Arbeitnehmer mit denjenigen ganz oder teilweise übereinstimmen, die auf den Anti-Terror-Listen (gem. Anhang I der VO 881/2002/EG und gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO 2580/2001/EG) enthalten sind. Hintergrund ist, dass dort gelisteten Personen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Das schließt die Zahlung von Arbeitsentgelt ein. Sollte die Arbeitgeberin eine Übereinstimmung
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