Keine Mitbestimmung bei Namensabgleich
Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow
BAG, Beschluss vom 19.12.2017 – 1 ABR 32/16
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen einsetzen möchte, die dazu bestimmt sind, Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Bilden die generierten Ergebnisse kein konkretes Verhalten bzw. keine konkrete Leistung des Arbeitnehmers ab, scheidet eine Mitbestimmung aus. Der automatisierte Namensabgleich auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen generiert kein solches Ergebnis.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Bewertung
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts.
Die Arbeitgeberin unterhält zwei Betriebe, in denen die Arbeitnehmer jeweils einen Betriebsrat gewählt haben (Beteiligte zu 2. und 5.). Die Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet (Beteiligter zu 1.). Das Unternehmen der Arbeitgeberin gehört zu einem Konzern. Dort besteht ein Konzernbetriebsrat