DER BETRIEB
Zur Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F.
Spezial-Sondervermögen – Gesonderte Feststellung – Einheitliche Feststellung

Zur Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F.

Spezial-Sondervermögen – Gesonderte Feststellung – Einheitliche Feststellung

BFH, Urteil vom 30.01.2018 – VIII R 20/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einem inländischen Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber ein Feststellungsverfahren durchzuführen und in welcher Höhe eine auf der Ebene des Spezial-Sondervermögens angefallene entwicklungsabhängige Verwaltungsvergütung („Performance Fee“) als Werbungskosten abziehbar ist.

Der B-Fonds war ein Spezial-Sondervermögen, das im Streitzeitraum 2004/2005 von der D-KAG verwaltet wurde. Neben dem B-Fonds verwaltete die D-KAG auch den A-Fonds, der (...) 2006 (..