DER BETRIEB
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Haftung des Geschäftsleiters gegenüber den Verfahrensbeteiligten analog §§ 60, 61 InsO

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Haftung des Geschäftsleiters gegenüber den Verfahrensbeteiligten analog §§ 60, 61 InsO

BGH, Urteil vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61

Sachverhalt

Über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) wurde am 30.03.2014 unter Anordnung von Eigenverwaltung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Sachwalter wurde RA Dr. R. bestellt. Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 17.09.2014 zum weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin berufen, nachdem er zuvor für sie als Sanierungsexperte tätig gewesen war. Einem von dem Beklagten und den übrigen Geschäftsführern am 14.10.2014 erstellten Insolvenzplan, der neben der Befriedigung der Gläubiger und dem Erhalt der Arbeitsplätze eine Fortführung der Schuldnerin ermöglichen sollte, stimmte die Gläubigerversammlung am 04.11.2014 zu. Das