DER BETRIEB
Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring
BFH-Urteil vom 16.12.2015 – XI R 28/13 (BStBl. II 2018 S. xxx = DB 2016 S. 568)

Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

BFH-Urteil vom 16.12.2015 – XI R 28/13 (BStBl. II 2018 S. xxx = DB 2016 S. 568)

BMF, Schreiben vom 09.05.2018 – III C 2-S 7279-a/0 :002 [2018/0347929]

Inhaltsübersicht

  • I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring
  • II. Anwendung

I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring

Mit seinem o.g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die USt enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine USt-Schuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil