DER BETRIEB
Die „Null-Bilanz“: Zur Frage der wirksamen Offenlegung gem. § 325 HGB

Die „Null-Bilanz“: Zur Frage der wirksamen Offenlegung gem. § 325 HGB

Prof. Dr. Hanno Merkt, LL.M. (Univ. of Chicago) / Christian Osbahr

Nach Inkrafttreten des BilRUG vermag das Einreichen einer bloßen Null-Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses aus § 325 HGB nicht mehr zu erfüllen. Es ist jedoch möglich, durch Veröffentlichung einer „qualifizierten“ Null-Bilanz den Anforderungen der Norm zumindest ephemer zu genügen, sodass die Offenlegung verzögert werden kann. Nach zutreffender Ansicht muss bei diesem Vorgehen nicht mit einer Strafbarkeit, in jedem Fall aber mit einem Bußgeld gerechnet werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Null-Bilanz und Offenlegungspflicht
    • 1. Ausgangspunkt: Die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB
    • 2. Die Rechtslage vor dem BilRUG und der Beschluss des LG Bonn von 2013
    • 3. Die Rechtslage seit Inkrafttreten des BilRUG
      • a) Ablehnende Auffassung: Null-Bilanz genügt nicht mehr der Veröffentlichungspflicht
      • b) Gegenauffassung: Null-Bilanz genügt unverändert
      • c) Differenzierende