DER BETRIEB
Kein zweiter „Emmely“-Fall: 40 Jahre Betriebszugehörigkeit schlagen Shopping während der Arbeitszeit

Kein zweiter „Emmely“-Fall: 40 Jahre Betriebszugehörigkeit schlagen Shopping während der Arbeitszeit

Kommentiert von RAin/FAinArbR Martina Hidalgo

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2017 – 8 TaBV 19/17

Wer fast 40 Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig ist, kann wegen des erworbenen „Vorrats an Vertrauen“ nicht sofort fristlos gekündigt werden, wenn er entgegen einer neu erlassenen Arbeitsordnung an vier Tagen private Einkäufe während der Arbeitszeit erledigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine freigestellte Betriebsratsvorsitzende handelt, die die Arbeitsordnung mit verhandelt und unterzeichnet hat, nach Aufdeckung des Arbeitszeitbetrugs keine Reue zeigt und den Arbeitgeber mit der Einschaltung der Presse bedroht, falls er an ihr Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen knüpft.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war seit 01.08.1978 in einem SB-Warenhaus mit ca. 200 Arbeitnehmern als Warengruppenleiterin beschäftigt. Sie war freigestellte Betriebsratsvorsitzende und mit einem GdB von 60