DER BETRIEB
Betriebsratswahl: Alleinige Anfechtungsbefugnis eines an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebers

Betriebsratswahl: Alleinige Anfechtungsbefugnis eines an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebers

Kommentiert von RAin Dr. Anna Schnitzer

BAG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 ABR 21/16

Wird in einem Unternehmen, das an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligt ist, eine Betriebsratswahl durchgeführt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmer durchgeführte Betriebsratswahl alleine anzufechten. Auch wenn die Anfechtung darauf gerichtet ist, dass ein einheitlicher Betriebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen, muss die Wahl nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweis

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung einer Betriebsratswahl um das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs.

Die am Verfahren beteiligten Arbeitgeber erbringen Rettungsdienstleistungen. Der Sitz der Arbeitgeber befindet sich unter derselben Adresse in einer niedersächsischen Stadt, die Geschäftsführer sind personenidentisch