DER BETRIEB
Bei der Planung der Elternzeitvertretung ist der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers zu beachten

Bei der Planung der Elternzeitvertretung ist der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers zu beachten

Kommentiert von RAin Gertrud Romeis

ArbG Köln, Urteil vom 15.03.2018 – 11 Ca 7300/17

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Elternzeitvertretungen vorsichtig sein und vom Arbeitnehmer geäußerte Teilzeitwünsche berücksichtigen – das ist die Quintessenz des aktuellen Urteils des ArbG Köln, das damit die Rechtsprechung des BAG zu diesem Thema in Erinnerung bringt – gleichzeitig aber auch überraschende Anforderungen an die Darlegungslast von Arbeitgebern stellt.

I. Sachverhalt

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Bereits vor deren Mutterschutz hatte der Arbeitgeber eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, damit die Ersatzkraft eingearbeitet werden konnte. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte die Arbeitnehmerin Elternzeit und kündigte in diesem Antrag an, im zweiten