DER BETRIEB
Ansprüche aus betrieblicher Übung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage i.S.d. § 16 BetrAVG

Ansprüche aus betrieblicher Übung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage i.S.d. § 16 BetrAVG

Kommentiert von RA Alfred Herda / RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / RAin Dr. Kathrin Kruse

BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 3 AZR 305/16

Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, inwieweit die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer Anpassung bedürfen. Mit dieser Anpassungsprüfungspflicht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Betriebsrentenansprüche vor einem inflationsbedingten Verfall zu schützen. Um eine für den Einzelfall interessengerechte Lösung zu finden, sind dabei sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch die eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, wobei ein für alle Arbeitgeber einheitlicher Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich sind allein die wirtschaftlichen Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers, unabhängig davon, ob dieses in einen Konzern eingebunden ist oder nicht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die