DER BETRIEB
Keine actio pro socio des Kommanditisten gegen Fremdgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH

Keine actio pro socio des Kommanditisten gegen Fremdgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH

Kommentiert von RA Dr. Peter Etzbach, LL.M. (Fordham) / RA Johannes Janning, LL.M. (LSE)

BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16

Die actio pro socio ist nicht dahingehend zu erweitern, dass ein Kommanditist einen Anspruch der GmbH & Co. KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH im eigenen Namen auf Leistung an die KG geltend machen kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Kläger sind Erben einer Erblasserin, die alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG sowie alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war. In der Führung beider Gesellschaften wurde die Erblasserin maßgeblich vom Beklagten, ihrem Steuerberater, Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigten, unterstützt. Seit 2003 war dieser auch alleinvertretungsberechtigter (Fremd-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Als Vertreter der Komplementär-GmbH, diese wiederum als Vertreterin der GmbH & Co. KG, erwarb er im Jahr 2006 ein Grundstück zum Kaufpreis von 7