DER BETRIEB
Zustimmung des Integrationsamts für Eintritt der auflösenden Bedingung wegen teilweiser Erwerbsminderung erforderlich
Auflösende Bedingung – Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – Zustimmung des Integrationsamts – Gleichstellungsantrag

Zustimmung des Integrationsamts für Eintritt der auflösenden Bedingung wegen teilweiser Erwerbsminderung erforderlich

Auflösende Bedingung – Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – Zustimmung des Integrationsamts – Gleichstellungsantrag

BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 622/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung § 14 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 2a, § 92

TzBfG § 15 Abs. 2, § 21

TV DRV KBS § 33 Abs. 2 und 3

Sachverhalt

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Die Parteien streiten darüber, ob