DER BETRIEB
Schenkungen unter Beteiligung von KapGes. oder Genossenschaften

Schenkungen unter Beteiligung von KapGes. oder Genossenschaften

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 20.04.2018

1. Überblick

1.1 Im Verhältnis einer KapGes. zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen (BFH vom 30.01.2013 – II R 6/12, BStBl. II 2013 S. 930 = DB 2013 S. 1032 und vom 13.09.2017 – II R 42/16, II R 54/15 und II R 32/16, BStBl. II 2018 S. 299, 292 und 296 = DB 2018 S. 293).

1.2 Bei Leistungen an KapGes. können die Regelungen der § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG zur Anwendung kommen. Diese gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG).

1.3 Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kann auch die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer KapGes. schenkungsteuerbar sein. § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG stellt klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften grds.