Finanzielle Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Kommentiert von RiFG Karsten Göllner
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2018 – 4 K 35/17
Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50% der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahr 2005
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr A zu 51% und der C e.V. zu 49% beteiligt waren. Geschäftsgegenstand der Klägerin war u.a. die Führung der Geschäfte der A und des C e.V. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des C e.V. war. Die Gesellschafterversammlung der Kläger wurde gebildet aus jew. sieben Vertretern der A und des C e.V., von denen jeder über eine Stimme verfügte, die er