DER BETRIEB
Finanzielle Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Finanzielle Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Kommentiert von RiFG Karsten Göllner

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2018 – 4 K 35/17

Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50% der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entschiedene Rechtsfragen
  • III. Bedeutung für die Praxis

Streitjahr 2005

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr A zu 51% und der C e.V. zu 49% beteiligt waren. Geschäftsgegenstand der Klägerin war u.a. die Führung der Geschäfte der A und des C e.V. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des C e.V. war. Die Gesellschafterversammlung der Kläger wurde gebildet aus jew. sieben Vertretern der A und des C e.V., von denen jeder über eine Stimme verfügte, die er