DER BETRIEB
Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

Kommentiert von RA Dr. Christoph von Wilcken

BGH, Beschluss vom 26.04.2018 – IX ZB 49/17

Ein Insolvenzplan kann weder den Insolvenzverwalter ermächtigen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsklagen zu erheben, noch eine Nachtragsverteilung von nach diesem Zeitpunkt (über einen Treuhänder) einzuziehenden (bzw. zu erstreitenden) nicht abgetretenen Masseforderungen vorsehen. Ein erheblicher Mangel des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt vor, wenn die Vergleichsrechnung Fehler enthält, die für die Gläubigerbefriedigung bedeutsam sind. Die Vollstreckungsfähigkeit des Insolvenzplans muss gewährleistet sein. Wenn es ernsthaft in Betracht kommt, dass ein Mangel des Insolvenzplans Einfluss auf die Annahme des Plans hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde im Oktober 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juli 2016 legte der Schuldner einen ersten