DER BETRIEB
Keine Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten für die Unternehmensmitbestimmung

Keine Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten für die Unternehmensmitbestimmung

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 25.05.2018 – 21 W 32/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Für die Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer sind nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen. Dies steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG § 98

GG Art. 3

MitbestG § 1, 3

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Konzernmutter in der Rechtsform einer AG. Sie beschäftigte zum 30.09.2017 in Deutschland 931 Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der gem. § 5 Abs. 1 MitbestG zuzurechnenden Arbeitnehmer von in Deutschland belegenen Tochtergesellschaften 1.192 Arbeitnehmer, während im Fall der Einbeziehung auch der im Ausland belegenen Tochtergesellschaften mehr als 2.000 Arbeitnehmer für die Antragsgegnerin tätig sind.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach dem Drittelbeteiligungsgesetz besetzt und umfasst neun Mitglieder,