DER BETRIEB
Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts

Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 15.05.2018 – S 0130 A-115-St 23

1. Allgemeines

Das Steuergeheimnis ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Soweit die Angaben allerdings zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, ist die Offenbarung geschützter Verhältnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

Soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden, dient das Insolvenzverfahren der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen. Notwendige Angaben zur Durchführung dieses Verfahrens, die befugt offenbart werden dürfen, sind daher insb.

  1. die in dem Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16-19 InsO) notwendigen Angaben,

  2. die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle, §§ 174, 175 InsO) und

  3. deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).

Darüber hinaus ist eine Weitergabe von