Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts
OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 15.05.2018 – S 0130 A-115-St 23
Das Steuergeheimnis ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Soweit die Angaben allerdings zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, ist die Offenbarung geschützter Verhältnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.
Soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden, dient das Insolvenzverfahren der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen. Notwendige Angaben zur Durchführung dieses Verfahrens, die befugt offenbart werden dürfen, sind daher insb.
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die in dem Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16-19 InsO) notwendigen Angaben,
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die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle, §§ 174, 175 InsO) und
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deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).
Darüber hinaus ist eine Weitergabe von