DER BETRIEB
Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 01.01.2009
Werbungskostenabzugsverbot – Stichtagsregelung – Zufluss

Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 01.01.2009

Werbungskostenabzugsverbot – Stichtagsregelung – Zufluss

BFH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII R 41/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH vom 02.12.2014 – VIII R 34/13, BStBl. II 2015 S. 387 = DB 2015 S. 659, und vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BStBl. II 2014 S. 975 = DB 2014 S. 2383).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 10

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Kläger Schuldzinsen, die auf eine untergegangene Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei