DER BETRIEB
USt: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen – Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um Verluste aus Folgeverkäufen
Tausch mit Baraufgabe – Handel mit Kfz – Streckengeschäfte – Bemessungsgrundlage – Minderung – Verluste aus Folgeverkäufen – Vereinfachungsregelung – Auslegung – Schätzung

USt: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen – Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um Verluste aus Folgeverkäufen

Tausch mit Baraufgabe – Handel mit Kfz – Streckengeschäfte – Bemessungsgrundlage – Minderung – Verluste aus Folgeverkäufen – Vereinfachungsregelung – Auslegung – Schätzung

BFH, Urteil vom 25.04.2018 – XI R 21/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.

2. Bei der Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 3 Abs. 12 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2

Sachverhalt

Die Klägerin, eine OHG, ist Organträgerin zweier GmbHs, die im Handel mit Kfz tätig sind.

Die O-GmbH führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sog. „Streckengeschäfte“ durch: Sie veräußerte jew. ein neues Kfz (Neufahrzeug) und nahm dafür – neben