DER BETRIEB
Zur Bindung des Kreditinstituts bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis

Zur Bindung des Kreditinstituts bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis

BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 30/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.

b) Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 280 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 428, § 429 Abs. 3 Satz 1

Sachverhalt

Der Kläger und die beklagte Bank streiten im Revisionsverfahren noch darüber, dass die Beklagte eine Kontoverfügung der Mitinhaberin des