Definitivverluste einer ausländischen Betriebsstätte im Sitzstaat der Muttergesellschaft
Kommentiert von RA/VRiFG a.D. Thomas Müller
EuGH, Urteil vom 12.06.2018 – C-650/16, Bevola und Jens W. Trock
Der EuGH hatte sich (wieder einmal) mit der Frage zu befassen, wie sog. Definitivverluste einer Betriebsstätte steuerlich zu behandeln sind. Entgegen der mittlerweile auch vom BFH vertretenen Ansicht hält der EuGH an seiner Marks & Spencer-Rspr. aus dem Jahr 2005 fest. Danach sind Definitivverluste ausländischer (Freistellungs-)Betriebsstätten im Sitzstaat der Muttergesellschaft zu berücksichtigen, wenn entsprechende Verluste inländischer Betriebsstätten zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- III. Bedeutung für die Praxis
- IV. Fazit
Streitjahr 2009
I. Sachverhalt
Bevola ist eine dänische KapGes. Sie hatte eine Betriebsstätte in Finnland, die im Jahr 2009 geschlossen wurde. Deren Verluste können in Finnland nach Angaben der Klägerin nicht mehr