DER BETRIEB
Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf
Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitskampf – Unbestimmte Streikandrohung der Gewerkschaft – Deklarierung als Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers

Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf

Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitskampf – Unbestimmte Streikandrohung der Gewerkschaft – Deklarierung als Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 – 1 ABR 70/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen suspendiert, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit gegenüber allen dienstplanmäßig eingeteilten Arbeitnehmern zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Beendigung der Arbeitsniederlegung anordnet. Gleiches gilt, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung in einer von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsphase der Tarifvertragsparteien dem Streikdruck vorgebeugt werden soll und der Arbeitgeber nicht deutlich macht, dass er die Maßnahme auf arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer beschränkt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GG Art. 9 Abs. 3

BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, § 99 Abs. 1

ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 520 Abs