Organträgereigenschaft eines BgA bzw. einer Eigengesellschaft
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.07.2018 – S 270.6/57-St 213
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. § 14 KStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass sich eine KapGes. durch einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) i.S.d. § 291 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 KStG (z.B. finanzielle Eingliederung) erfüllt sein.
Sofern die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen, wird auch gewerbesteuerlich ein Organschaftsverhältnis angenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Die ertragsteuerliche Organschaft ermöglicht es, Gewinne und Verluste nachgeschalteter Tochter- und ggf. auch Enkelgesellschaften (Organgesellschaften) beim Organträger zusammenzufassen und dort zu versteuern.
DB 33/2018 S. 1954>>Durch den Bezug in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG auf Körperschaften i.S.d. § 1 KStG kann auch ein BgA grds. Organträger