DER BETRIEB
Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen
Schuldzinsen – Erstattungszinsen – Erzwungene Kapitalüberlassung – ESt-Nachzahlung

Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

Schuldzinsen – Erstattungszinsen – Erzwungene Kapitalüberlassung – ESt-Nachzahlung

BFH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII R 53/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer ESt-Nachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die ESt später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24.05.2011 – VIII R 3/09, BStBl. II 2012 S. 254 = DB 2012 S. 435).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3