DER BETRIEB
Ausscheiden des promovierten Namensgebers: Nicht promovierte Partner dürfen Namen der Partnerschaft fortführen

Ausscheiden des promovierten Namensgebers: Nicht promovierte Partner dürfen Namen der Partnerschaft fortführen

Kommentiert von RA Steffen Sorg

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – II ZB 27/17

Scheidet der einzige promovierte namensgebende Partner aus der Partnerschaftsgesellschaft aus, so stellt sich den verbleibenden Gesellschaftern die Frage, ob sie einen promovierten Nachfolger finden müssen, um den Partnerschaftsnamen mit Zusatz beibehalten zu können, oder ob sie zur Fortführung des Namens der Partnerschaft inklusive des Doktortitels berechtigt sind. Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt, dass die verbleibenden Partner zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen Gesellschafters berechtigt sind, wenn der Ausgeschiedene oder seine Erben hierzu die Einwilligung erteilt hat bzw. haben.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Partner einer seit Januar 2006 mit dem Namen „Dr. J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft“ im Register eingetragenen Partnerschaft, der bis