DER BETRIEB
Zur Schenkungsanfechtung der Abtretung einer Forderung erfüllungshalber oder zur Sicherung entgeltlich begründeter Verbindlichkeiten

Zur Schenkungsanfechtung der Abtretung einer Forderung erfüllungshalber oder zur Sicherung entgeltlich begründeter Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 19.07.2018 – IX ZR 296/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter, künftig entstehender Verbindlichkeiten.

Für die Frage der Entgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen.

Tritt der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ab, der durch das Verlangen des Vermieters aufschiebend bedingt ist, eingebrachte Gegenstände am Mietende in der Mietsache zu belassen, ist der Rechtserwerb bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags abgeschlossen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 134 Abs. 1

InsO § 134 Abs. 1, § 140 Abs. 1

BGB § 158 Abs. 1

InsO § 140 Abs. 1, § 134 Abs. 1

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich Rechtsanwälte zur Ausübung