DER BETRIEB
Kollektivrechtliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

Kollektivrechtliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann, LL.M. / Hendrik Völkerding

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 – 6 Sa 55/18

Auch nach einem Betriebsübergang lässt sich eine nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordene Betriebsvereinbarung durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gegründeten Betriebsrat nach kollektivrechtlichen Regelungen kündigen. Eine Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Kleinkredits sowie die Geltung einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger war bei der A-AG seit den Neunzigerjahren beschäftigt. Diese hatte mit dem zuständigen Betriebsrat 2007 eine Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Kleinkrediten abgeschlossen, die der Kläger mehrmals in Anspruch nahm. Im Zuge einer Neuorganisation wurde die A-AG im Jahr 2009 aufgelöst, die