DER BETRIEB
Sachzuwendungen – insb. Kunstspenden

Sachzuwendungen – insb. Kunstspenden

OFD NRW, Verfügung vom 17.07.2018 – S 2223-2015/0029-St 15

Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an steuerbegünstigte Körperschaften kann eine steuerlich abzugsfähige Spende i.S.d. § 10b EStG darstellen.

Es stellt sich jedoch vielfach die Frage, mit welchem Wert eine solche Sachzuwendung anzusetzen ist.

Bewertung

Grds. ist eine Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu

DB 41/2018 S. 2469

erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Um hier die Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile für den Zuwendenden zu vermeiden, unterscheidet der Gesetzgeber für die Höhe des Abzugs bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern folgende Fälle:

1. Das Wirtschaftsgut ist unmittelbar vor der Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden (Ankreuzkästchen auf der Zuwendungsbestätigung).

Die Zuwendung bemisst sich nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert, ggf. zzgl. der bei der Entnahme angefallenen USt (