Keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags mit einer Pensionskasse ohne Betriebsbezug
Gleichbehandlungsverstoß bei der institutionellen Abgrenzung von privater und betrieblicher Altersversorgung
Kommentiert von Dr. Volker Matthießen
BVerfG, Beschlüsse vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15
Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2003 müssen Versicherte auf Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – unabhängig davon, ob in der Finanzierungsphase Sozialabgaben gezahlt wurden oder nicht. Soweit Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Beteiligung des Arbeitgebers Versicherungsverträge mit der Pensionskasse fortgesetzt haben, haben bislang Krankenkassen auf den gesamten Rentenzahlbetrag Versicherungsbeiträge erhoben. Diese Praxis hat das BVerfG jetzt eingeschränkt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die zwei Beschwerdeführer waren vorübergehend in Unternehmen des Bankgewerbes beschäftigt und beziehen inzwischen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben beziehen sie eine Rente vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a