DER BETRIEB
Ablöseverbot gilt auch bei Entsendung durch verschiedene Arbeitgeber

Ablöseverbot gilt auch bei Entsendung durch verschiedene Arbeitgeber

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Catharina Klumpp, LL.M.

EuGH, Urteil vom 06.09.2018 – C-527/16

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, so unterliegt der Arbeitnehmer ungeachtet der Entsendesituation der Sozialversicherungspflicht in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Arbeit verrichtet, sofern der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Dies gilt nach der neuen Entscheidung des EuGH selbst dann, wenn die ablösende Entsendung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die österreichische Gesellschaft Alpenrind, die in Salzburg einen Schlachthof betreibt, schloss für den Zeitraum von 2012 bis 2014 mit einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft einen Vertrag über die