DER BETRIEB
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020

BMF, Schreiben vom 21.09.2018 – IV C 5-S 2353/16/10005 [2018/0720470]

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6-10 BUKG für Umzüge ab 01.03.2018, 01.04.2019 und ab 01.03.2020 jew. Folgendes:

  1. 1.

    Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    1. 01.03.2018: 1.984 €;

    2. 01.04.2019: