Ruhezeit und Urlaub schließen einander nicht aus
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / Florian Lankes
BAG, Urteil vom 23.05.2018 – 5 AZR 303/17
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Arbeitsabläufe so plant, dass Ruhezeit und Urlaub nicht zusammenfallen. Ruhezeit und Erholungsurlaub haben grundsätzlich dieselbe Zielrichtung. Tarifparteien können innerhalb des Tarifvertrags die Unvereinbarkeit von Ruhezeit und Erholungsurlaub vereinbaren.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob tariflich und gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten mit dem Erholungsurlaub der Klägerin zusammenfallen dürfen.
Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Purserette. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (MTV Nr. 2) in letzter Fassung vom 08.02.2018 Anwendung. Dieser legt u.a. fest, dass