DER BETRIEB
Zum Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Zum Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

BGH, Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 118/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis i.S.v. § 17 UWG in Betracht.

c) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer